§ 25 – Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren, normal normal Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten, normal normal die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen, normal normal Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten, normal normal Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen normal normal normal arabic kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten eines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Bereichen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-Schleiftechnik nachgewiesen werden. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
Kurz erklärt
- Teil 1 der Abschlussprüfung findet vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
- Die Prüfung umfasst Qualifikationen aus dem ersten Ausbildungsjahr und dem dritten Halbjahr sowie wesentlichen Lehrstoff aus dem Berufsschulunterricht.
- Prüflinge müssen technische Unterlagen auswerten, Arbeitsabläufe planen und Fertigungsverfahren auswählen sowie Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten.
- Die Prüfung beinhaltet eine komplexe Arbeitsaufgabe mit situativen Gesprächen und schriftlichen Aufgaben.
- Die gesamte Prüfungszeit beträgt maximal acht Stunden, wobei die Gespräche höchstens zehn Minuten und die schriftlichen Aufgaben maximal 90 Minuten dauern dürfen.